Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Metallbau Sonnleitner e.U.

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Vertragsgrundlagen

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Metallbau Sonnleitner e.U., in weiterer Folge Auftragnehmerin genannt, erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Die Auftragnehmerin anerkennt entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird oder wenn sich die Auftragnehmerin auf Schreiben des Vertragspartners bezieht, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird.
  2. Diese AGB gelten bei allen mit der Auftragnehmerin abgeschlossenen Verträgen, zB mit natürlichen Personen, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gilt die jeweils bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Ware gelten diese AGB als angenommen. Diese AGB gelten auch für den Vertrieb der Leistungen der Auftragnehmerin über den Online-Shop unter www.wasserstrahlzuschnitt.at. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt hat.

§ 2 Angebot, Annahme und Vertragsabschluss

  1. Mit der Bestellung über den Online-Shop unter www.wasserstrahlzuschnitt.at legt der Kunde seinerseits ein Vertragsangebot. Daher ist erst die elektronisch (per Internet), schriftlich oder telefonisch abgegebene Bestellung ein rechtlich verbindliches Angebot. Der Zugang von Bestellungen wird unverzüglich auf elektronischem Wege und automatisiert bestätigt. Die Zugangsbestätigung selbst stellt keine Annahme dar. Die Annahme der Bestellung erfolgt per Email oder durch sonstige Zusendung. Bestellungen werden innerhalb einer angemessenen und üblichen Bearbeitungs- und Überlegungszeit angenommen oder abgelehnt.
  2. Bei Bestellungen über die Emailadresse der Auftragnehmerin (...@alu-bau.net), per Telefon sowie direkt in den Geschäftsräumlichkeiten der Auftragnehmerin, nimmt diese den Auftrag an, indem sie per Email bzw. persönlich die Auftragsbearbeitung in der vom Kunden gewünschten Art und Weise ausdrücklich zusichert.
  3. Leistungszeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.
  4. Die Angebote der Auftragnehmerin sind bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses freibleibend (unverbindlich).
  5. Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
  6. Schriftliche Anfragen sind stets per Email an die Auftragnehmerin zu senden. Telefonische Preisauskünfte werden nicht erteilt bzw. kann keine Gewähr für deren Richtigkeit geben werden.
  7. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  8. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

§ 3 Preise - Versand - Zahlungsart - Verzug

  1. Die auf der Homepage www.wasserstrahlzuschnitt.at angegebenen Preise verstehen sich in EUR und inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, die auf der Rechnung bezeichnet ist. Es gelten die Preise des jeweiligen Bestelltages.
  2. Bei Bestellungen, die nicht über die Homepage www.wasserstrahlzuschnitt.at getätigt werden, werden die Preise in den Angeboten netto, dh zuzüglich Umsatzsteuer angegeben. Es sind nur schriftlich und ausdrücklich als bindend vereinbarte Preise gültig. Versandkosten kommen hinzu. Die Lieferung erfolgt über Postversand oder Lieferdienste nach Wahl der Auftragnehmerin, ohne Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen. Bei Bestellung per Nachnahme fallen je Lieferung unabhängig vom Bestellwert zusätzlich Nachnahmegebühren an. Die Versandkosten für die Versendung von Wasserstrahlzuschnitten, die über den Online-Shop unter www.wasserstrahlzuschnitt.at bestellt werden, können vernünftigerweise nicht beim Bestellvorgang bekanntgegeben werden, da zu diesem Zeitpunkt das Gewicht bzw. die Größe des Zuschnittes auch auf Grund der verschiedenen zur Verfügung stehenden Materialien nicht absehbar ist. Bei Versendung in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten wird das Porto nach tatsächlichem Anfall verrechnet, dh nach Gewicht und Zone. Auch die diesbezüglichen Steuern und Zölle sind ausschließlich vom Auftraggeber zu bezahlen. Bei Übergrößen ist ein Versand nicht möglich.
  3. Die beim Bestellvorgang im Internet unter www.wasserstrahlzuschnitt.at bekannt gegebenen Preise gelten unter der Bedingung, dass die vom Besteller einmal hochgeladenen Daten (Pläne) unverändert für den Wasserstrahlzuschnitt übernommen werden können.
  4. Eine Transportversicherung wird ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen.
  5. Im Bestellpreis ist ausschließlich die "einfache Verpackung" (Umhüllung) des Wasserstrahlzuschnittes inkludiert. Wird vom Besteller eine besondere Verpackung gewünscht, ist diese auch gesondert zu bezahlen.
  6. Als Zahlungsart für Bestellungen unter www.wasserstrahlzuschnitt.at wird ausschließlich Vorauskassa akzeptiert. Zahlung auf Rechnung ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich, wobei diese innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen hat. Gegebenenfalls prüft und bewertet die Auftragnehmerin die Datenangaben der Besteller und pflegt bei berechtigtem Anlass einen Datenaustausch mit einem Wirtschaftsinformationsdienst; dieser Vorgehensweise stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu.
  7. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung!
  8. Vor der Leistung der unter Punkt (6) genannten Vorauskasse besteht für die Auftragnehmerin keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Allenfalls daraus entstehende weitere Folgen (zB Nichteinhaltung der Lieferfrist) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  9. Wechsel und Schecks werden ausnahmslos nicht akzeptiert!
  10. Bei Verrechnung an Dritte haften Besteller bzw. Abholer für die Bezahlung des Auftrages solidarisch neben dem Rechnungsempfänger.
  11. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
  12. Kommt ein Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls der Auftragnehmerin ein höherer Verzugsschaden (zB höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten des Auftragnehmers) entstanden ist, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen und ist dieser unabhängig von einem Verschulden des Auftraggebers zu ersetzen.
  13. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der Auftragnehmerin entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Sofern die Auftragnehmerin das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 50,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,- zu bezahlen.
  14. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
  15. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit der Auftragnehmerin bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
  16. Die Auftragnehmerin ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und die Auftragnehmerin unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
  17. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder hält er die Zahlungsbedingungen nicht ein bzw. ist er in Zahlungsverzug, so steht der Auftragnehmerin auch das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat die Auftragnehmerin das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat die Auftragnehmerin das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
  18. Ein Recht auf Aufrechnung steht dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Auftragnehmerin anerkannt worden sind. Einem Auftraggeber, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu!
  19. Berechtigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
  20. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich
    1. der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
    2. anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern, gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
  21. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
  22. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, besondere Vertragsbedingungen

  1. Die Pflicht der Auftragnehmerin zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
  2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die infolge fehlerhafter oder fehlender Informationen durch den Auftraggeber entstanden sind!
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Fall nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden angemessenen Kosten. Diesfalls ist auch die - ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit - der Leistung der Auftragnehmerin nicht mangelhaft.
  4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese wird von der Auftragnehmerin im Rahmen des Vertragsabschlusses hingewiesen, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
  5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
  6. Einwendungen wegen des Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung von der Bestellung müssen innerhalb eines Werktages nach Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung als vereinbart gilt.
  7. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.
  8. Überschreitungen des Angebotes bzw. Kostenvoranschlages, die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch die Auftragnehmerin genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge werden zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt.
  9. Entwurfskosten sowie Kosten für Reinzeichnungen von Plänen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, wie zB Anfertigung von Mustern, usw. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum der Auftragnehmerin und werden gesondert verrechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
  10. Der Auftraggeber trägt die Kosten der von ihm veranlassten Datenübertragungen.
  11. Für Übertragungsfehler wird von der Auftragnehmerin keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.
  12. Werden Korrekturen des vom Auftraggeber übergebenen Plans/Pläne nötig, ist die Auftragnehmerin berechtigt diese Korrekturen durchzuführen und gelten diese Korrekturen als genehmigt, wenn der Auftraggeber diesen nicht binnen 2 Werktagen widerspricht.

§ 5 Liefermodalitäten und Lieferhindernisse

  1. Die Leistungsfrist der Auftragnehmerin beginnt mit der Auftragsannahme, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vor Erbringung seiner Mitwirkungshandlungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung und Abklärung aller fallbezogenen Fragen. Sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb der Auftragnehmerin verlässt.
  2. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung der Auftragnehmerin gelten als vorweg genehmigt.
  3. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  4. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin ist ausnahmsweise schriftlich verbindlich zugesagt worden.
  5. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Mustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
  6. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist von 4 Wochen Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder seinen Rücktritt vom Vertrag erst nach Setzung einer neuerlichen Nachfrist von 4 Wochen erklären.
  7. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung sind lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich. Diese Schadenersatzansprüche sind jedenfalls mit der Höhe des Auftragswertes begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden.
  8. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre der Auftragnehmerin liegen und die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten - gleichviel, ob sie bei der Auftragnehmerin oder einem Unterlieferanten eintreten - etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. - berechtigen die Auftragnehmerin vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen der Auftragnehmerin im Falle von Streik oder Aussperrungen bei ihr oder ihren Vorlieferanten zu. Dem Auftraggeber werden solche Umstände unverzüglich mitgeteilt. Die hiedurch auflaufenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
  9. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Auftragnehmerin von ihrer Leistungsverpflichtung aus den unter Punkt (6) genannten Gründen frei, kann der Auftraggeber daraus keine Schadenersatzansprüche oder einen Nachlieferungsanspruch herleiten.
  10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen bzw. abzuholen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
  11. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an eingelagerten Waren abzuschließen!
  12. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, im Falle des Annahmeverzugs durch den Auftraggeber, die bestellte und nicht entgegengenommene Ware länger als 1 Monat einzulagern. Danach kann sie diese nach ihrer Wahl, entweder auf Kosten des Auftraggebers weiter einlagern, entsorgen oder anderweitig verwenden. Diesfalls sind trotzdem der gesamte Werklohn, die Lagerkosten sowie gegebenenfalls die Entsorgungskosten zu bezahlen. Bereits erfolgte Zahlungen werden nicht zurückerstattet! Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer jeden aus seinem Annahmeverzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Davon unberührt bleibt das Recht der Auftragnehmerin, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
  13. Wurde ein Angeld vereinbart, dann gilt es im Falle des Annahmeverzuges sofort als verfallen (nicht erst nach einem Monat!). Zusätzlich kann die Auftragnehmerin Schadenersatz fordern.

§ 6 Gefahrenübergang, Abnahme und Teillieferungen

  1. Die Lieferung erfolgt ab Betrieb der Auftragnehmerin auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht schriftlich anders vereinbart worden ist. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Auftragnehmerin verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Die Gefahr für vom Auftragnehmer angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Auftraggeber. Vom Auftraggeber verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Rechte aus § 8 entgegenzunehmen.
  4. Teilleistungen sind zulässig, wobei mit der Teilabnahme die Gefahr insoweit über geht und die Verjährungsfristen zu laufen beginnen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Waren bzw. Leistungen bleiben diese Eigentum der Auftragnehmerin. Diese behält sich bei Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an sämtlichen Waren und Leistungen vor, bis der Auftraggeber alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Auftragnehmerin.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung die Ware heraus zu verlangen, zurückzunehmen bzw. zurückzuholen. Diesfalls ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar, zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. Gegenüber Verbrauchern als Kunden darf die Auftragnehmerin dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und sie ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin ist ferner berechtigt, dem Auftraggeber jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Auftraggeber erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
  3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen, noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Im Falle der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vermischung der Leistungen der Auftragnehmerin, tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) sowie alle Nebenrechte an die Auftragnehmerin ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts im Miteigentum der Auftragnehmerin, erfolgt die Abtretung der Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird die gelieferte Ware zusammen mit Waren Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an die Auftragnehmerin abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag ihrer Ware zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Ware entspricht. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Auftraggeber auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Kaufsache vereinbarungswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt hat.
  5. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
  6. Die der Auftragnehmerin zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert der Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50% übersteigt. Welche Sicherheiten frei werden, obliegt dabei der Entscheidung der Auftragnehmerin.
  7. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung Sorge zu tragen, widrigenfalls er schadenersatzpflichtig wird.
  8. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung

  1. Für Mängel der Lieferung haftet die Auftragnehmerin, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ausschließlich im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 UGB, wobei insofern die Mängelrüge unverzüglich, jedoch spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware schriftlich vorgenommen und die Mängel dabei genau bezeichnet werden müssen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdecken, jedoch spätestens binnen 2 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware den Betrieb der Auftragnehmerin verlassen hat, zu rügen.
  2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
  3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
  4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
  5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
  6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
  7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
  8. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
  9. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
  10. Soweit ein Mangel dem Werk tatsächlich anhaftet, ist die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung) und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes; Voraussetzung einer Mangelhaftung ist bei Geschäften mit Unternehmern, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, sie zu verweigern. Sie kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber seine Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
  11. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Werkstücken zum Gegenstand, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
  12. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  13. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr für geringfügige Farbabweichungen übernommen. Auch geringe Abweichungen vom Format berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften von Farben, Beschichtungen, Eloxierungen und Lackierungen, wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in der sich die Vorlieferanten der Auftragnehmerin gegenüber verpflichtet haben.
  14. Schutzanstriche halten drei Monate.
  15. Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.
  16. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Bei den eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Zulieferanten enthalten bzw. bei diesen branchenüblich sind.
  17. Die Auftragnehmerin haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
  18. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Auftragnehmerin bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung sind außerdem mit der Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren, aber jedenfalls mit dem Auftragswert beschränkt.
  19. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

§ 9 Periodische Arbeiten

Umfasst der Auftrag die Durchführung wiederkehrender Aufträge und ist der Endtermin bzw. eine Kündigungsfrist nicht vereinbart worden, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist bis zum Monatsletzten jedes Kalendervierteljahres, gelöst werden.

§ 10 Eigentumsrecht

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Wurden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -Abschluss und -Abwicklung dem Kunden Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers ist vom Verschulden unabhängig.

§ 11 Beigestellte Materialien und Daten

  1. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Muster, Datenträger aller Art, usw., sind auf Kosten des Auftraggebers im Betrieb der Auftragnehmerin anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Die Auftragnehmerin ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrerseits entstanden sind. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
  2. Für die Auftragnehmerin besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten nicht mehr von der Auftragnehmerin überprüft. Sollte eine Überprüfung bzw. Bearbeitung durch die Auftragnehmerin vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese sowie eine etwaige Korrektur separat verrechnet.
  3. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
  4. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, usw. gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum der Auftragnehmerin über.

§ 12 Schadenersatz

  1. Die Auftragnehmerin haftet (aus dem Vertrag, deliktisch) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Diese Haftung ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, jedenfalls jedoch mit dem Auftragswert begrenzt. Der Auftraggeber hat zu beweisen, dass die Auftragnehmerin ein Verschulden trifft. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die die Auftragnehmerin zur Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
  2. Die Haftung der Auftragnehmerin bleibt jedenfalls auf jene Fälle beschränkt, die am Gegenstand ihrer Leistung entstanden sind. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden sowie entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  3. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung wirkt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
  5. Die genannten Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware.
  6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
  7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

§ 13 Urheberrecht

  1. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, den/die übergebene(n) Plan/Pläne welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
  2. Die Auftragnehmerin sichert dem Auftraggeber zu, dass sie den/die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Plan/Pläne nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
  4. Die Auftragnehmerin muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse der Auftragnehmerin dem Verfahren bei, so ist diese berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

§ 14 Belehrung über das nicht bestehende Rücktrittsrecht für Konsumenten im Fernabsatz

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisses des Kunden zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz). Alle über die Homepage www.wasserstrahlzuschnitt.at bestellten Werkstücke sind nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisses des Kunden zugeschnitten, weshalb es von obiger Bestimmung keine Ausnahmen gibt!

§ 15 Zurückbehaltungsrecht

Der Auftragnehmerin steht an den vom Auftraggeber angelieferten Mustern, Plänen, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB bzw. § 471 ABGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

§ 16 Namen- und Markenaufdruck

Die Auftragnehmerin ist zur Anbringung ihres Firmennamens bzw. ihrer Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangten Produkte auch ohne Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

§ 17 Haftung des Mittlers

Tritt ein Mittler des Werkvertrages im Namen eines Dritten auf, so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung der Auftragnehmerin als Bürge und Zahler. Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte der Auftragnehmerin auf seinen Geschäftsherrn zu überbinden.

§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Geschäftssitz der Auftragsnehmerin.
  2. Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und ihren Kunden ist das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz der Auftragnehmerin.
  3. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das österreichische Recht als vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 19 Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit der Auftragnehmerin wirksam werden.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.
  3. Wir behandeln alle Daten des Auftraggebers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen.
  4. Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG) zu verstehen.